Merkblatt M 001 "Organische Peroxide" (DGUV Information 213-069)

Es wird erklärt in welche Gefahrgruppen Organische Peroxide anhand ihr Stoffcharakteristik und Eigenschaften eingeteilt werden und wie diese zu kennzeichnen sind. Beschrieben werden Gesundheitsgefahren und physikalische Gefährdungen bei Herstellung und Verwendung (auch die unbeabsichtigte Bildung). Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen liegen die Schwerpunkte auf der richtigen Lagerung und dem Brand- und Explosionsschutz. Auch die Themen Werkstoffe, Tätigkeiten wie Umfüllen, …, Persönliche Schutzausrüstungen und Erste Hilfe werden behandelt.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Bei Organischen Peroxiden handelt es sich um eine Stoffgruppe von vergleichsweise instabilen und temperaturempfindlichen Verbindungen. Aufgrund ihrer hohen Reaktivität besitzen sie eine große Bedeutung und werden beispielsweise als Initiatoren für Polymerisationseraktionen bei der Kunststoffherstellung sowie für die Vernetzung von Polymeren und die Härtung von ungesättigten Polyesterharzen (UP-Harzen) eingesetzt. Dabei nehmen die Anwendungszwecke und Einsatzmengen in den letzten Jahren stetig zu.

Bestimmte Organische Peroxide sind als explosionsgefährlich eingestuft oder neigen zur exothermen Zersetzung, sobald eine bestimmte Temperatur überschritten ist (self accelerating decomposition temperature = SADT). Ein Peroxidzerfall kann mitunter auch schon katalytisch durch geringste Verunreinigungen, wie zum Beispiel Schmutz, Asche, Rost oder Metallabrieb eingeleitet werden und ist dann nur noch schwierig zu stoppen. In der Folge kann es zu Bränden oder sogar zu heftigen Explosionen kommen. Sorgfältiges Arbeiten und ein hoher technischer und organisatorischer Sicherheitsaufwand sind erforderlich, wenn Tätigkeiten mit Organischen Peroxiden sicher gestaltet werden sollen. Die maßgeblichen Bestimmungen sind dabei in der Unfallverhütungsvorschrift "Organische Peroxide" (DGUV Vorschrift 13, bisher BGV B4) und in der Gefahrstoffverordnung vorgegeben.

Das Merkblatt M 001 "Organische Peroxide" (DGUV Information 213-069, BGI 752) erklärt die Auswirkungen der rechtlichen Grundlagen und zeigt detailliert die sichere Anwendung und Lagerung Organischer Peroxide.

Das Merkblatt wird ergänzt durch die Kleinbroschüre M 001-1 „Organische Peroxide – Arbeitsschutzinformationen für Beschäftigte“ (bisher BGI 752-1). Diese kann z. B. zur (Kurz-)Unterweisung von Beschäftigten eingesetzt werden, damit diese eine anschauliche Übersicht zu den wichtigsten Sicherheitsaspekten bei ihren Tätigkeiten mit Organischen Peroxiden bekommen.

Bis Mai 2014: BGI 752

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Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Arbeiten mit Gefahrstoffen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • physikal.-chemische Gefährdungen (z. B. Brand und Explosionsgefährdungen, unkontrolliert chem. Reaktionen)
  • Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
  • Mangelnde Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen
  • Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
  • Brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
  • Explosionsfähige Atmosphäre
  • Explosivstoffe

Branche

  • (B) BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN
  • (C) VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN
  • (D) ENERGIEVERSORGUNG
  • (E) WASSERVERSORGUNG, ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN
  • (F) BAUGEWERBE/BAU
  • (H) VERKEHR UND LAGEREI
  • (G) HANDEL INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN
  • (P) ERZIEHUNG UND UNTERRICHT
  • (Q) GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN
  • (R) KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

Bearbeitungsdatum 01.02.2020

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