Merkblatt M 039 "Fruchtschädigende Stoffe – Informationen für Mitarbeiterinnen und betriebliche Führungskräfte"

Erklärung verschiedener Begriffe rund um die Themen Schwangerschaft und Fruchtschädigung Zusammenstellung der fruchtschädigenden Stoffe mit den Einstufungen aus der Verordnung (EU) 1272/2008, der TRGS 905 und MAK- und BAT-Werte-Liste.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Durch Forschungsbemühungen von Firmen und unabhängigen Einrichtungen wird das Wissen über die Eigenschaften von Gefahrstoffen immer detaillierter.

Dazu gehört auch das Wissen um die Auswirkungen während der Schwangerschaft aufgenommenen Gefahrstoffe. Das überarbeitete Merkblatt M 039 „Fruchtschädigende Stoffe“ (bisher BGI 537) bietet hierzu Informationen, Erläuterung und Definitionen. Es wendet sich in erster Linie an Mitarbeiterinnen und betriebliche Führungskräfte.

M 039 enthält in seinem Anhang 1 eine Liste mit den bekannten fruchtschädigenden Stoffen. Basis ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), in der die zurzeit gültigen Mindesteinstufungen hinterlegt sind. Berücksichtigt sind sämtliche hierzu in Änderungsverordnungen veröffentlichten Aktualisierungen. In die Überarbeitung flossen zudem die in der MAK- und BAT-Werte-Liste 2015 zusammengestellten Forschungsergebnisse ein. In dieser wurde unter anderem in Hinblick auf eine mögliche Fruchtschädigung ein Grenzwert für Tätigkeiten mit Aceton veröffentlicht.

Gelistet sind weiterhin Stoffe der Gruppe C der MAK- und BAT-Werte-Liste 2015, bei denen die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe zu der Einschätzung gekommen ist, dass ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des MAK-Wertes und des BAT-Wertes nicht befürchtet werden muss (Anhang 2).

Erweitert wurde das Merkblatt um einen Anhang 3 mit den Stoffen, die in der CLP-Verordnung als schädlich für den Säugling eingestuft sind, wenn sie über die Muttermilch aufgenommen werden.

Das Merkblatt kann über den Medienshop der BG RCI (medienshop.bgrci.de) bestellt oder im Downloadcenter (downloadcenter.bgrci.de) heruntergeladen werden.

Bis Mai 2014: BGI 537

Weiter zur Handlungshilfe

Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Mangelnde Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen
  • Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
  • Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)

Branche

  • (0) Branchenübergreifend

Tätigkeit / Arbeitsplatz

  • Mutterschutz
  • Laktation
  • Fruchtschädigung

Bearbeitungsdatum 21.08.2019
Für Kleinbetriebe empfohlen

Zur Handlungshilfe

  • Handbuch/Leitfaden
  • Verfügbar als... Druckschrift, Download
  • Kosten: 6,05 €
  • Für Mitgliedsbetriebe kostenfrei
  • Verfügbar in... deutsch

Handlungshilfe enthält...