Altauto-Richtlinie

1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum

EU / Oktober 2000 / Februar 2010

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2. Art der Gesetzgebung

Richtlinie der Europäischen Union, die in allen EU Mitgliedsstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden muss.

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3. Allgemeine Zielsetzung

Die Abfallvermeidung aus Altautos ist höchste Priorität der Richtlinie. Außerdem werden die Wiederverwendung und das Recycling sowie andere Formen der Wiedergewinnung von Materialien und Komponenten von Altautos als wichtige Maßnahmen vorgegeben, um Abfallmengen zu verringern.

Die Richtlinie zielt außerdem darauf ab, die Umweltleistungen aller wirtschaftlichen Akteure im Lebenszyklus von Autos und insbesondere der Akteure, die in die Entsorgung von Altautos eingebunden sind, zu verbessern.

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4. Substitutionsrelevante Abschnitte

Artikel 4 Vermeidung

(1) Zur Förderung der Abfallvermeidung wirken die Mitgliedstaaten insbesondere darauf hin, dass:

a) die Fahrzeughersteller in Zusammenarbeit mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen begrenzen und diese bereits ab der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie möglich reduzieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, das Recycling zu erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden;

(2) a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in Anhang II genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen.

Anhang II: von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Die EU Kommission soll die Verfügbarkeit von Substituten und die Notwendigkeit, Elektroautos bereitzustellen bei den Anforderungen zu Cadmiumbatterien für Elektroautos berücksichtigen.

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5. Bewertung der Relevanz für die Substitution

Die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Altautos ist ein prioritäres Mittel der Richtlinie, um eine Freisetzung in die Umwelt zu vermeiden, die Recyclingfähigkeit von Autos zu verbessern und die Entstehung gefährlicher Abfälle zu verhindern. Substitution kann hierzu beitragen.

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6. Link zum Gesetzestext

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18 September 2000

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7. Weitere Informationen

7.1 Studien oder Veröffentlichungen zum Gesetz oder dessen Auswirkungen

7.2 Andere relevante Gesetzgebung

  • Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18 September 2000 über Altautos – Äußerungen der Kommission
  • 2002/525/EG: Entscheidung der Kommission vom 27 Juni 2002 zur Änderung des Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altautos: Tolerierte Verunreinigungen und Ausnahmen
  • 2005/63/EG: Entscheidung der Kommission vom 24 Januar 2005 zur Änderung des Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altautos: Ausnahmen für Ersatzteile
  • 2005/438/EG: Entscheidung der Kommission vom 10 Juni 2005 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altautos: Ausnahmen für Ersatzteile
  • 2005/673/EG: Entscheidung des Rates vom 20 September 2005 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altautos: Tolerierte Verunreinigungen und Ausnahmen

7.3 Relevante gesetzliche Konflikte

Änderungen der Anhänge

  • Materialien und Komponenten, die von den Anforderungen des Artikel 4, Abschnitt e, Punkt a) ausgenommen sind
  • Entscheidung 2010/115/EU [Amtsblatt L 48 vom 25.2.2010]

Verwandte Gesetze

  • Bericht der Kommission vom 20 November 2009 über die Umsetzung der Altautorichtlinie 2000/53/EG für den Zeitraum von 2005-2008 [COM(2009) 635 final – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
  • Die 25 Berichte an die EU Kommission haben gezeigt, dass einige Vorgaben der Richtlinie nicht vollständig oder nicht korrekt umgesetzt worden sind. Viele Mitgliedsstaaten haben die Ziele im Bereich der Wiederverwendung, des Recycling und der Wiedergewinnung im Jahr 2006 nicht erreicht. Das Ziel einer 80%-igen Wiederverwendungs-/Recyclingrate wurde z.B. nur von neunzehn Mitgliedsstaaten erreicht. Dreizehn Mitgliedsstaaten erreichten das Ziel einer Quote von 85% für die Wiederverwendung / Rückgewinnung.
  • Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Wirtschaft und Soziales und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG über Altautos für den Zeitraum von 2002-2005 [COM(2007) 618 final – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
  • Die Altautorichtlinie wurde in den meisten Mitgliedsstaaten umgesetzt, insbesondere bezüglich des Verbots der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Autos und deren Bauteilen, sowie der Anforderung, Altautos kostenfrei zurückzunehmen. Viele Mitgliedsstaaten haben jedoch niedrigere Ziele für die Rückgewinnung und das Recycling. Auch wenn signifikante Fortschritte erreicht wurden, kann die Umsetzung der Richtlinie noch nicht als zufriedenstellend angesehen werden. Die Kommission schlussfolgert, dass die Mitgliedsstaaten die Maßnahmen zur Durchsetzung der Gesetzgebung in diesem Gebiet verstärken müssen.
  • Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 16 Januar 2007 über die Ziele des Artikel 7(2)(b) der Richtlinie 2000/53/EG über Altautos (COM(2007) 5 final – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • Die Altautorichtlinie hat technologische Innovationen im Bereich der Altautoentsorgung bewirkt und dadurch verschiedene Nutzen für die Umwelt und die Wirtschaft realisiert (besonders in Bezug auf die Luft- und Wasserqualität und die Verringerung der Abfallmengen). Im Bericht wird festgestellt, dass die Ziele für 2015 (85% Wiederverwendung, 95% Recycling, Wiederverwendung und Rückgewinnung) auch zu optimalen Umwelt- und Wirtschaftsnutzen führen und sie daher nicht verändert werden sollten.
  • Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26 Oktober 2005 über die Typenzulassung von Fahrzeugen in Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclierbarkeit und Rückgewinnung zur Änderung der Richtlinie des Rates 70/156/EEG (Amtsblatt L 310, 25.11.2005).
  • Diese Richtlinie definiert die Mindestanforderung an die Wiederverwendung, das Recycling und die Rückgewinnung von Bauteilen und Materialien aus neuen Fahrzeugen. Sie soll die Erreichung der für 2015 geplanten Ziele für die Wiederverwendung, Recycling und Rückgewinnung von Altautos unterstützen. So müssen Autohersteller vor der Erteilung einer Typenzulassung durch die Mitgliedsstaaten eine vorläufige Bewertung durchlaufen. Ab dem 15. Dezember dürfen Fahrzeuge, die die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllen keine EU- oder nationalen Typenzulassungen mehr erhalten. Ab 15. Juli 2010 ist die Vermarktung von Neufahrzeugen, die die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllen verboten.
  • Entscheidung 2005/293/EG [Amtsblatt L 94 vom 13.4.2005].
  • Entscheidung der Kommission vom 1. April 2005 über Regeln zum Monitoring der Zielsetzungen zur Wiederverwendung/Rückgewinnung und zur Wiederverwendung/Recycling der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altautos.
  • Entscheidung 2003/138/EG [Amtsblatt L 53 vom 28.2.2003].
  • Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2003 über Standards zur Kodierung von Komponenten und Materialien für Autos gemäß Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altautos.
  • Entscheidung 2002/151/EG [Amtsblatt L 50 vom 21.2.2002].
  • Entscheidung der Kommission vom 19 Februar 2002 über Mindestanforderungen über Entsorgungszertifikate gemäß Artikel 5(3) der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altautos.
  • Entscheidung 2001/753/EG [Amtsblatt L 282 vom 26.10.2001].
  • Entscheidung der Kommission vom 17 Oktober 2001 über einen Fragebogen für die Berichte der Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altautos.

Letzte Aktualisierung: 24.04.2019

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