VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum
EU / April 2014 / Januar 2015
2. Art der Gesetzgebung
Verordnung der Europäischen Union, die von allen EU-Mitgliedsstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip direkt gültig ist.
3. Allgemeine Zielsetzung
- Stufenweise Begrenzung (Phase down) der auf dem Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW)
- Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote (Falls keine klimafreundlicheren Alternativen verwendet werden können.)
- Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung
4. Substitutionsrelevante
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 + Anhang I
Begriffsbestimmungen
In Anhang I des Gesetzestextes wird in Bezug auf Artikel 2 eine Auflistung der im betrachteten teil- (HFKW) und perfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie als andere perfluorierte Verbindung gegeben.
Kapitel III: Inverkehrbringen und Überwachung der Verwendung
Artikel 11 + Anhang III
Beschränkungen des Inverkehrbringens
(1) Das Inverkehrbringen der in aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, außer Militärausrüstung, ist ab dem in diesem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt, wobei gegebenenfalls nach der Art oder dem Treibhausgaspotenzial des enthaltenen fluorierten Treibhausgases differenziert wird.
(6) Die Kommission sammelt auf der Grundlage der verfügbaren Daten aus den Mitgliedstaaten Informationen über nationale Rechtsvorschriften, Normen und Gesetze der Mitgliedstaaten in Bezug auf Ersatztechnologien, bei denen Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Schäumen verwendet . […]
Artikel 13
Beschränkung der Verwendung
(1) Die Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss und beim Recycling von Magnesiumdruckguss-Legierungen ist untersagt. […]
(2) Die Verwendung von Schwefelhexafluorid zum Füllen von Fahrzeugreifen ist untersagt.
(3) […] die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhausgaspotenzial von 2 500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr untersagt. […]
a) aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern bei ihnen eine Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 6 vorgenommen wurde;
b) recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Wartung oder Instandhaltung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden. Solche recycelten Gase dürfen nur von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt wurde.
Das Verbot gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Kälteanlagen, für die gemäß Artikel 11 Absatz 3 eine Ausnahme genehmigt wurde.
Kapitel IV: Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
Artikel 15
Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
(2) Dieser Artikel gilt nicht für Hersteller oder Einführer einer jährlichen Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen von weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalent.
Dieser Artikel gilt auch nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:
a) teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in die Union zur Zerstörung eingeführt werden;
b) teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die von einem Hersteller als Ausgangsstoffe verwendet werden oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden;
c) teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert werden, wenn diese teilfluorierten Kohlenwasserstoffe anschließend vor der Ausfuhr keiner weiteren Partei in der Union zur Verfügung gestellt werden;
d) teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die von einem Hersteller oder Einführer direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert werden;
e) teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die von einem Hersteller oder Einführer direkt an ein Unternehmen geliefert werden, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet;
f) — ab 1. Januar 2018 — teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die von einem Hersteller oder einem Einführer direkt an ein Unternehmen, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt, geliefert werden.
Artikel 16
Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
(2) Hersteller und Einführer, die für den in Absatz 1 genannten Referenzzeitraum kein Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 mitgeteilt haben, können ihre Absicht, im folgenden Jahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen, anmelden.
Die Anmeldung ist an die Kommission zu richten und muss Angaben über die Kategorien der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe sowie die voraussichtlichen Mengen, die in Verkehr gebracht werden sollen, enthalten.
Die Kommission gibt eine Mitteilung über die Fristen für die Übermittlung dieser Anmeldungen heraus. Vor der Übermittlung einer Anmeldung gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels registrieren sich die Unternehmen in einem Register nach Artikel 17.
Kapitel V: Berichterstattung
Artikel 19 + Anhang I / II
Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe
5. Bewertung der Relevanz für die Substitution
Die Europäische Verordnung über fluorierte Treibhausgase („F-Gase“) strebt eine stufenweise Beschränkung der Verfügbarkeit von teilfluorierte Treibhausgasen auf dem Markt bis zum Jahr 2030 an. Es sollen so Anreize für die Verwendung von Alternativen geschaffen werden. Ziel ist eine Verringerung der Emissionen dieser Gase im Industriesektor um 70 %, im Vergleich zum Jahr 1990, auf einen Wert von 35 Millionen Tonnen CO2-Äquvalent.
Artikel 13 der Verordnung regelt die Verwendungs- und Inverkehrverbringungsverbote der F-Gase. Neben der Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss und bestimmter Kälteanlagen werden auch Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Artikel 11 (1) in Verbindung mit Anhang III verboten.
Das „Phase down“-Verfahren, welches in Artikel 16 geregelt wird, verläuft über ein Quoten-System, welches „historische“ und „neue“ Marktteilnehmer für F-Gase separat betrachtet.
Zudem werden weiter in Verwendung befindliche F-Gase stärker reguliert. Dies soll durch Betreiberpflichten wie eine Emissionsminderungspflicht, eine Rückgewinnungspflicht, eine Aufzeichnungspflicht und weitere erreicht werden.
6. Link zum Gesetzestext
EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase
7. Weitere Informationen
Bericht Umweltbundesamt: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase:
zum Bericht
Die Europäische Kommission liefert auf Ihrer Website Zusammenfassungen zu der Verordnung über fluorierte Gase und bietet auch Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnungsziele. Es werden Materialen, Studien und eine kompakte Erklärung der Quotenregelungen zur Verfügung gestellt. Zudem werden Studien zu klimafreundlichen Alternativen, welche anstelle von F-Gasen eingesetzt werden können, sowie Verweise auf mögliche Ansprechpartner gegeben.
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Weitere rechtliche Anforderungen an die Verwendung von halogenierten Kohlenwasserstoffen in Deutschland:
Die 2. BImSchV reguliert die Anforderungen, die einen Betrieb von Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Textilien oder Gegenständen sowie für Extraktionen mit leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen und/ oder leicht flüchtige halogenierten organischen Verbindungen in Deutschland erlaubt:
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