Protokoll zur Konvention über weiträumige, grenzüberschreitende Luftverunreinigungen von 1979 zur Kontrolle der Emissionen von leicht flüchtigen organischen Verbindungen oder ihrer grenzüberschreitenden Verteilung
1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum
Europäischer Wirtschaftsausschuss der Vereinten Nationen / 18.11.1991 / 90 Tage nach Ratifizierung
2. Art der Gesetzgebung
Internationales Protokoll, das von allen Unterzeichnerstaaten umgesetzt werden muss.
3. Allgemeine Zielsetzung
Emissionen leicht flüchtiger organischer Verbindungen in die Atmosphäre verursachen die Bildung von sekundären, photochemischen Oxidationsprodukten, die natürliche Ressourcen von hoher Bedeutung für die Umwelt und die Wirtschaft schädigen können. Unter bestimmten Expositionsbedingungen kann auch die menschliche Gesundheit geschädigt werden.
Ziel des Protokolls ist, dass die Unterzeichnerstaaten effektive Maßnahmen zur Kontrolle und Verminderung der nationalen, jährlichen VOC Emissionen oder der grenzüberschreitenden Verteilung von VOC und der daraus entstehenden, sekundären photochemischen Oxidationsprodukte, umsetzen.
Die Zielsetzung soll insbesondere durch angemessene nationale oder internationale Emissionsgrenzen für neue mobile und neue stationäre Emissionsquellen erreicht werden sowie die Anpassung von existierenden großen stationären Quellen. Außerdem soll der Gehalt an VOCs in Produkten für die industrielle und private Verwendung, aus denen diese möglicherweise emittiert werden, begrenzt werden.
4. Substitutionsrelevante Abschnitte
Artikel 2.5 besagt, dass die Vertragsstaaten zur Umsetzung des Protokolls Schritte unternehmen sollten, um sicherzustellen, dass giftige und karzinogene VOCs und Verbindungen, die die stratosphärische Ozonschicht schädigen können, nicht mehr verwendet und durch andere Stoffe ersetzt werden.
ANHANG II bezüglich der Maßnahmen zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus stationären Quellen schlägt listet verschiedene Maßnahmen auf, die entweder einzeln oder in Kombination angewendet werden können. „Substitution von VOCs; z.B. durch die Verwendung von wasserbasierten Entfettungsbädern, Farben, Tinten und Klebstoffen, die einen geringen VOC-Gehalt haben oder VOC-frei sind“ wird direkt unter Punkt a) genannt.
Im produktbezogenen Teil desselben Anhangs wird beschrieben (Punkte V.71 und V.72), dass die “Veränderung der Zusammensetzung der verwendeten Produkte” die einzige Methode der VOC-Emissionsminderung ist, wenn Techniken der Emissionskontrolle nicht angemessen sind. Die wichtigsten Branchen und Produkte, die hier angesprochen werden sind: Klebstoffe für den Haushalt, für Leuchtmittel, Geschäfte und Büros; Farben zur Verwendung im Haushalt; Haushaltsreinigungsmittel und Körperpflegemittel, Büromaterialien, wie Korrekturflüssigkeiten und Autoreparaturprodukte. In allen anderen Fällen, in denen die zuvor genannten Produkte verwendet werden (z.B. Farben, Leuchtmittel), ist die „Veränderung der Produktzusammensetzung sehr angeraten. Maßnahmen mit dem Ziel der VOC-Emissionsminderung aus diesen Produkten schließen die Substitution und Neuformulierung von Produkten ein.
In Punkt V.79 wird geschätzt, dass ca. 40-60% der VOC Emissionen aus Verbraucherprodukten (einschließlich der Büromaterialien und der Produkte für die Autoreparatur) aus der Verwendung in Aerosolen stammen. Diesbezüglich, wird eine Substitutionsmaßnahme vorgeschlagen, die nicht den Ersatz der Stoffe durch einen anderen beinhaltet, sondern die Veränderung der Technologie: Substitution des Treibmittel Aerosols durch die Verwendung mechanischer Pumpen.
Anhang III enthält Vorschläge für Kontrollmaßnahmen für VOC-Emissionen aus Straßenfahrzeugen und gibt Anleitung zur Wirkung der Veränderung von Treibstoffeigenschaften auf die Verdunstung von VOCs. Substitution des Treibstoffes (z.B. natürliches Gas, Autogas (liquefied petroleum gas LPG) kann auch VOC-Emissionsminderungen erreichen. Das ist im Anhang jedoch nicht betrachtet.
5. Bewertung der Relevanz für die Substitution
Das Protokoll legt Ziele für die Minderung von VOC Emissionen aus stationären und mobilen Quellen fest und schlägt diesbezügliche Maßnahmen vor, einschließlich der Substitution von gefährlichen Stoffen mit anderen Chemikalien oder anderen Technologien. Einige Bespiele für spezifische Branchen und Produkte, für die Substitution betrachtet werden sollte, werden dargestellt. Konkrete Beispiele für Substitution finden sich hier jedoch nicht.
6. Link zum Gesetzestext
Protocol to the 1979 Convention on Long-range Transboundary Air Pollution Concerning the Control of Emissions of Volatile Organic Compounds or their Transboundary Fluxes. (englischsprachige Website mit Link zum PDF-Dokument)
7. Weitere Informationen
7.1 Studien oder Veröffentlichungen zum Gesetz oder dessen Auswirkungen
7.2 Andere relevante Gesetzgebung
Genfer Konvention über die weiträumige, grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP)
Letzte Aktualisierung: 18.11.2010