Minimata-Übereinkommen

1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum

UN / 10.10.2013 / nach Ratifikation

nach oben

2. Art der Gesetzgebung

Internationales Übereinkommen

nach oben

3. Allgemeine Zielsetzung

Das Minimata Übereinkommen ist ein globaler Vertrag zum Schutz der Umwelt und des Menschen vor den nachhaltigen Einflüssen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen.

Der Name des Übereinkommens stammt von der japanischen Stadt Minimata. Dort kam es mitten der 1950er Jahren, in Folge unkontrollierter Verklappungen von Chemieabfällen, zu hohen Belastungen von Quecksilber in der Umwelt. Durch diese Form der Entsorgung reicherte sich in der Meeresfauna und -flora das Schwermetall in großen Mengen an. Ein Großteil der Nahrungsmittel in der Region wurde aus dem Meer bezogen, sodass die Bevölkerung durch die Aufnahme dieser Erkrankten. Die Krankheit ist heute auch unter dem Namen „Minimata-Krankheit“ bekannt.

nach oben

4. Substitutionsrelevante Abschnitte

Artikel 3 Quellen des Quecksilberangebots und Handel mit Quecksilber
(1) Im Sinne dieses Artikels:
a) schließen Bezugnahmen auf «Quecksilber» auch Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent ein;
b) bedeutet «Quecksilberverbindungen» Quecksilber(I)-chlorid (auch bekannt als Kalomel), Quecksilber(II)-oxid, Quecksilber(II)-sulfat, Quecksilber(II)-nitrat, Zinnober und Quecksilbersulfid

Artikel 4 Mit Quecksilber versetzte Produkte
(1) Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen dafür, dass die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I aufgeführt sind, nach dem für diese Produkte festgelegten Ausstiegsdatum unterbleibt; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Anlage A einen Ausschluss vorsieht oder für die Vertragspartei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt.

Artikel 5 Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden
(1) Für die Zwecke dieses Artikels und der Anlage B schließen Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, weder Prozesse ein, bei denen mit Quecksilber versetzte Produkte verwendet werden, noch Prozesse zur Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten noch Prozesse, bei denen quecksilberhaltiger Abfall verarbeitet wird.

Artikel 6 Auf Ersuchen mögliche Ausnahmeregelungen für eine Vertragspartei
(1) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann sich durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat für eine oder mehrere Ausnahmeregelungen von den in den Anlagen A und B aufgeführten Ausstiegsdaten, im Folgenden als «Ausnahmeregelung» bezeichnet, registrieren lassen:
a) wenn er beziehungsweise sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wird; oder
b) im Fall eines mit Quecksilber versetzten Produkts, das durch Änderung der Anlage A hinzukommt, oder eines Herstellungsprozesses, bei dem Quecksilber verwendet wird und der durch Änderung der Anlage B hinzukommt – spätestens an dem Tag, an dem die anzuwendende Änderung für die Vertragspartei in Kraft tritt. Jeder derartigen Registrierung wird eine Erklärung beigefügt, in der die Notwendigkeit der Ausnahmeregelung für die Vertragspartei erläutert wird.

Artikel 7 Kleingewerblicher Goldbergbau
(1) Die in diesem Artikel und in Anlage C genannten Maßnahmen finden Anwendung auf den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird.
(2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold nach diesem Artikel durchgeführt wird, ergreift Maßnahmen, um die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt bei diesem Bergbau und dieser Aufbereitung zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern.

nach oben

5. Bewertung der Relevanz für die Substitution

Das multilaterale Übereinkommen wurde am 10.10.2013 in Kumamoto (Japan) beschlossenen. Den Vertrag haben bis heute 128 Länder unterschrieben, von denen 123 diesen bereits in ihre Gesetzgebung aufgenommen (ratifiziert) haben.

Die „EU-Verordnung über Quecksilber“ ist die Implementation des Minimata Übereinkommens in das europäisches Recht. In der Verordnung wird der Handel, die Nutzung in industriellen und kleingewerblichen Prozessen sowie die Entsorgung und weiteres geregelt. Zudem sind Stichtage aufgeführt, ab denen der Handel mit quecksilberhaltigen Produkten (siehe Verordnung Anhang I und II) oder die Verwendung von Quecksilber in Prozessen (siehe Verordnung Anhang III) verboten werden.

nach oben

6. Link zum Gesetzestext

Minimata-Übereinkommen

nach oben

7. Weiterführende Informationen

Zusammenfassung: Beschluss (EU) 2017/939 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union
EU-Verordnung über Quecksilber

nach oben