VERORDNUNG (EU) 2019/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe
1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum
Europäisches Parlament, Rat / 29.04.2004 / 15.07.2019
2. Art der Gesetzgebung
Verordnung der Europäischen Union, die ab dem Datum des Inkrafttretens direkt in den EU Mitgliedsstaaten rechtliche Gültigkeit hat.
3. Allgemeine Zielsetzung
Persistente Organische Schadstoffe (POP) akkumulieren sich u.a. in der Nahrungskette und bergen Risiken für Menschen und Umwelt. Diese Stoffe werden in der Umwelt weiträumig, sogar über nationale Grenzen, transportiert und stellen daher fern ihrer Quellen eine Gefahr dar.
Die Verordnung schafft einen Rahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den, von persistenten organischen Schadstoffen (Persistent Organic Pollutants, POP), ausgehenden Gefahren.
4. Substitutionsrelevante Abschnitte
Artikel 1 Ziel und Gegenstand
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) oder dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) unterliegen, durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.
Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten, falls angezeigt, strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.
Artikel 3 Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung und Aufnahme von Stoffen
(1) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 verboten.
(2) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang II aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 beschränkt.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen im Rahmen der Bewertung und Zulassung alter und neuer Stoffe gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union die Kriterien von Absatz 1 der Anlage D des Übereinkommens und treffen geeignete Maßnahmen, um alte Stoffe zu kontrollieren und die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Stoffe zu verhindern, die Eigenschaften von POP aufweisen.
Artikel 6 Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang III aufgelisteten Stoffe innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat — Verzeichnisse für die Freisetzung in Luft, Gewässer und Böden entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und des Protokolls und führen diese Verzeichnisse dann weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen ihrer nationalen Durchführungspläne gemäß Artikel 9 der Kommission, der Agentur und den übrigen Mitgliedstaaten ihre Aktionspläne für Maßnahmen zur Ermittlung und Beschreibung der gesamten Freisetzungen der in Anhang III aufgelisteten Stoffe, die in den entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens erstellten Verzeichnissen erfasst sind, sowie zu ihrer Minimierung mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung, soweit durchführbar.
Solche Aktionspläne umfassen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und schreiben, soweit dies für angemessen erachtet wird, die Verwendung von als Ersatz dienenden oder veränderten Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen und Prozessen vor, durch die die Bildung und Freisetzung von in Anhang III aufgelisteten Stoffen verhindert wird.
(3) Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf den Bau neuer Anlagen oder auf wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden werden.
Artikel 8 Aufgaben der Agentur und des Forums
(1) Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 9, 10, 11, 13 und 17 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:
g) Sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 eingegangenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich. Ist eine solche Information nicht vertraulich, so macht die Agentur sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Plattformen.
h) Sie richtet auf ihrer Website Bereiche für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung ein und pflegt diese Bereiche.
Artikel 11 Informationsaustausch
(1) Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten erleichtern und übernehmen innerhalb der Union und im Umgang mit Drittländern den Austausch von Informationen über die Verringerung, Minimierung oder, soweit durchführbar, Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von POP sowie über Alternativen zu diesen Stoffen, einschließlich Angaben zu den damit verbundenen Risiken und wirtschaftlichen und sozialen Kosten.
Artikel 14 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sofern die Mitgliedstaaten dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, teilen sie der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens am 16. Juli 2020 mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen, die diese betreffen.
5. Bewertung der Relevanz für die Substitution
Die Europäische Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants, POP) ist in Folge nationaler Übereinkommen („Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe“ und „Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe“) in der europäischen Union ratifiziert worden. Die Verordnung verweist auf das Vorsorgeprinzip (siehe Weitere Informationen).
Die Verordnung schafft Hürden für die Herstellung und regelt die Entsorgung der gelisteten persistenten organischen Schadstoffe. Durch die Förderung eines nationalen Informationsaustausches, welcher auch ein wichtiger Aspekt des Stockholmer Übereinkommens ist, soll die Substitution dieser Stoffe erleichtert werden. Falls eine Substitution der POP in bestimmten Anwendungsbereichen nicht möglich ist, soll die Freisetzung möglichst minimiert oder nicht vorhanden sein.
6. Link zum Gesetzestext
7. Weitere Informationen
EU Vorsorgeprinzip
Stockholm Konvention
Konvention Luftverunreinigungen Genfer Protokoll zu VOC
Letzte Aktualisierung: 10.12.2021