Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6 September 2006 über Batterien und Akkumulatoren und Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG
1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum
Europäisches Parlament, Rat / 06.09.2006 (30.05.2018, letzte Aktualisierung) / spätestens 28.09.2008
2. Art der Gesetzgebung
Richtlinie der Europäischen Union, die in allen EU Mitgliedsstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden muss.
3. Allgemeine Zielsetzung
- Heutzutage sind Batterien und Akkumulatoren wichtige Energiequellen. Sie werden nicht nur in großen Mengen verwendet, sondern werden in gleichem Maße auch zu gefährlichen Abfällen. Gefahren entlang des gesamten Lebenszyklus gehen von den in Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Schwermetallen aus. Die enthaltenen Schwermetalle, wie Cadmium, Quecksilber oder Blei sind gesundheitsgefährlich und umweltgefährlich. Die wichtigste Zielsetzung der Richtlinie ist die Verringerung der negativen Auswirkungen von Batterien und Akkumulatoren und deren Abfällen auf die Umwelt.
- Verbot von Batterien oder Akkumulatoren die einen Schwellenwert für den Gehalt an Quecksilber und Cadmium überschreiten. Die Ausnahmen werden in Artikel 4 beschrieben.
- Förderung der Sammlung und des Recyclings von Batterien und Akkumulatoren, sowie eine Verringerung der, von diesen Produkten ausgehenden, Umwelteinflüsse während des Lebenszyklus.
- Ziel der Verordnung ist es die Mengen an gefährlichen Stoffen, welche in die Umwelt gelangen können, zu verringern. Hierbei stehen Quecksilber, Cadmium und Blei im Vordergrund, dies soll durch eine Verringerung des Gehalts der Stoffe in den Batterien und Akkumulatoren, sowie durch Recycling und Wiederverwendung dieser bzw. der enthaltenen Stoffe erzielt werden.
4. Substitutionsrelevante Abschnitte
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Typen von Batterien und Akkumulatoren, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Richtlinien 2000/53/EG und 2002/96/EG.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren, die verwendet werden in
a) Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehen, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind;
b) Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum.
Artikel 4
Verbote
(1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/53/EG verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen
a) von allen Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und
b) von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt bis zum 1. Oktober 2015 nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.
(3) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:
a) Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;
b) medizinische Geräte;
c) schnurlose Elektrowerkzeuge; diese Ausnahme für schnurlose Elektrowerkzeuge gilt bis zum 31. Dezember 2016.
(4) Bezüglich Knopfzellen für Hörgeräte überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannte Ausnahme fortlaufend und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Oktober 2014 über die Verfügbarkeit von Knopfzellen für Hörgeräte, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a genügen. Wenn dies aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Knopfzellen für Hörgeräte, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a genügen, gerechtfertigt ist, fügt die Kommission ihrem Bericht einen geeigneten Vorschlag im Hinblick auf eine Verlängerung der Ausnahme für Knopfzellen für Hörgeräte von dem Verbot nach Absatz 2 bei.
Artikel 8
Rücknahmesysteme
1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren vorhanden sind. Diese Systeme müssen so beschaffen sein, dass sie
a) es den Endnutzern ermöglichen, sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in ihrer Nähe zu entledigen, wobei der Bevölkerungsdichte Rechnung zu tragen ist;
b) die Vertreiber verpflichten, wenn sie Gerätebatterien oder -akkumulatoren liefern, Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren kostenlos zurückzunehmen, wenn sich nicht durch eine Bewertung zeigt, dass mit bestehenden alternativen Systemen die Umweltziele der Verordnung mindestens so effektiv erreicht werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen derartige Bewertungen;
c) keine Kosten für Endnutzer verursachen, wenn diese sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren entledigen, und auch keine Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie oder eines neuen Akkumulators auslösen;
Artikel 9
Wirtschaftliche Instrumente
Die Mitgliedstaaten können wirtschaftliche Instrumente einsetzen, um die Sammlung von Altbatterien und -akkumulatoren oder den Einsatz von Batterien und Akkumulatoren, die weniger umweltschädliche Stoffe enthalten, zu fördern, beispielsweise durch gestaffelte Steuersätze. Wenn sie dies tun, unterrichten sie die Kommission über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.
5. Bewertung der Relevanz für die Substitution
Die europäische Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren, sowie Altbatterien und Altakkumulatoren ist von den Mitgliedsstaaten der europäischen Union in nationale Gesetzgebungen überführt worden. Mit Hilfe der Richtlinie soll die Belastung der Umwelt durch Stoffe wie Cadmium, Quecksilber und Blei verringert werden.
Eine Verringerung von gefährlichen Stoffen in neuen Batterien und Akkumulatoren soll durch die Festlegung von Grenzwerten erreicht werden. Durch vorgeschriebene Sammelquoten (ab 2016: 45%) von verbrauchten Batterien und Akkumulatoren sollen die anfallenden gefährliche Stoffe möglichst in den Kreislauf rückgeführt werden und mit den vorhandenen „best available techniques“ (BAT) recycelt werden. Gleichzeitig soll eine Kennzeichnung der Produkte den Endverbraucher über gefährliche Stoffe informieren. Ebenso soll das Recyceln von verbrauchten Batterien und Akkumulatoren in Endprodukten erleichtert werden.
6. Link zum Gesetzestext
RICHTLINIE 2006/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32006L0066
Konsolidierte Fassung (Stand: 04.07.2018)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02006L0066-20180704
7. Weitere Informationen
7.1 Studien oder Veröffentlichungen zum Gesetz oder dessen Auswirkungen
- Europäische Kommission über Batterien und Akkumulatoren:
https://ec.europa.eu/environment/topics/waste-and-recycling/batteries-and-accumulators_en
- EU-Report (EN): Comparative Life-Cycle Assessment of nickel-cadmium (NiCd) batteries used in Cordless Power Tools (CPTs) vs. their alternatives nickel-metal hydride (NiMH) and lithium-ion (Li-ion) batteries. European Commission – DG ENV, 15.12.2011, Ref. Ares(2012)1247581 - 22/10/2012.: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/eee581bb-25af-46ec-824f-ff78024a7bd7
-
BMU über die EU-Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren:
https://www.bmu.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/kreislaufwirtschaft/abfallarten-abfallstroeme/altbatterien/europaeische-richtlinie-zu-batterien-und-akkumulatorenÜber die Umsetzung in Deutschland:
- BMU über das Batteriegesetz (BattG) (Deutschland)
https://www.bmu.de/gesetz/gesetz-ueber-das-inverkehrbringen-die-ruecknahme-und-die-umweltvertraegliche-entsorgung-von-batterien-und-akkumulatoren - Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren(Batteriegesetz - BattG) (Deutschland)
https://www.gesetze-im-internet.de/battg/BattG.pdf - Hinweise des Umweltbundesamts zur Verwendung, Entsorgung und Alternativen:
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/4414.pdf
Letzte Aktualisierung: 06.12.2021