Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum
Europäisches Parlament, Rat / 03.12.2001 / spätestens 15.01.2004
2. Art der Gesetzgebung
Richtlinie der Europäischen Union, die in allen EU Mitgliedsstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden muss.
3. Allgemeine Zielsetzung
Ziel der Richtlinie ist es sicher zu stellen, dass alle Inverkehr gebrachten Produkte sicher sind.
Laut Definition ist ein Produkt sicher, wenn unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Anwendungsbedingungen kein oder nur ein minimales Risiko entstehen kann, das mit der Verwendung des Produktes kompatibel ist sowie akzeptabel und konsistent mit einem hohen Schutzniveau bezüglich der Sicherheit und der Gesundheit von Personen.
Sicherheit wird nicht nur in Bezug auf die intrinsischen Eigenschaften eines Produktes verstanden, sondern auch in Bezug auf die Kennzeichnung, Warnungen und Anweisungen zum Gebrauch und zur Entsorgung sowie auf die Art der Verbraucher, die ggf. einem Risiko ausgesetzt sein könnten, wie z.B. Kinder oder Ältere.
Die grundsätzliche Möglichkeit ein höheres Sicherheitsniveau erreichen zu können oder die Verfügbarkeit von Produkten, die geringere Risiken bergen sind keine Hinweise darauf, dass ein Produkt als „gefährlich“ anzusehen ist.
Produkte, die besonderen Sicherheitsanforderungen seitens anderer Gemeinschaftsgesetzgebungen unterliegen, müssen die Anforderungen dieser Richtlinie nur in den Aspekten genügen, die nicht anderweitig nicht abgedeckt sind.
4. Substitutionsrelevante Abschnitte
Anhang II enthält Leitlinien wie die Mitgliedsstaaten der EU-Kommission Maßnahmen notifizieren, mit denen Sie das Inverkehrbringens von Produkten beschränken oder ihr Rücknahme fordern wenn diese gefährlich sind und ernste Risiken bergen können (ernste Risiken erfordern eine schnelle Intervention durch die Behörden und eine schnelle Information durch das EU Schnellwarnsystem RAPEX).
Beschränkt ein Mitgliedsstaat das Inverkehrbringen eines Stoffes oder einer Zubereitung, so muss hiermit ein entsprechender Verweis auf relevante Informationen zu dem jeweiligen Stoff und den bekannten, verfügbaren Substituten gemacht werden, soweit diese Informationen verfügbar sind.
5. Bewertung der Relevanz für die Substitution
Substitution ist eine mögliche Aktivität im Kontext der Maßnahmen, die zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von gefährlichen Stoffen gemacht werden.
Hersteller und Händler dürfen nur sichere Produkte herstellen und Inverkehrbringen. Wenn einer dieser Akteure feststellt, dass ein Produkt die Vorgaben der allgemeinen Produktsicherheit nicht erfüllt, muss dies an die im jeweiligen Mitgliedsstaat zuständige Behörden gemeldet werden.
6. Link zum Gesetzestext
Richtlinie 2001/95/EG (pdf) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3 Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit - Website in Englisch mit Zugang zum Dokument in verschiedenen Sprachen
7. Weitere Informationen
7.1 Studien oder Veröffentlichungen zum Gesetz oder dessen Auswirkungen
"The General Product Safety Regulations 2005. Guidance for businesses, consumers and enforcement authorities" (pdf) - ein englischsprachiger Leitfaden für Unternehmen, Verbraucher und Überwachungsbehörden zur allgemeinen Produktsicherheitsgesetzgebung 2005, UK.
Letzte Aktualisierung: 24.04.2019