Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum
EU Parlament, Rat / 23 Oktober 2000 / 22 Dezember 2000
2. Art der Gesetzgebung
Richtlinie der Europäischen Union, die durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden muss.
3. Allgemeine Zielsetzung
Die Wasserrahmenrichtlinie ist ein gesetzlicher Rahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung eines guten Gewässerzustandes in Europa und zur Sicherstellung einer langfristigen und nachhaltigen Nutzung von Wasser.
Die Richtlinie definiert Herangehensweisen für das Wassermanagement auf der Basis von Flussgebietseinheiten, die die natürliche, geographische und hydrologische Einheit von Gewässern darstellen und unabhängig von nationalen Grenzen sind. Es werden Fristen für den Schutz der aquatischen Ökosysteme definiert. Die Richtlinie deckt Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer, Küstengewässer und Grundwasser ab.
In der Richtlinie wird besonderes Augenmerk auf bestimmte Schadstoffe gerichtet, die in der Richtlinie definiert werden. Im Anhang VIII werden 12 Schadstoffgruppen beschrieben (z.B. "Metalle und ihre Verbindungen"). Die prioritären Stoffe der Wasserrahmenrichtlinie sind eine herausgehobene Teilmenge dieser Schadstoffgruppen, für die das Ergreifen besonderer Maßnahmen aufgrund ihrer Gefährlichkeit und Risiken prioritär erforderlich ist.
Die prioritären, gefährlichen Stoffe sind eine Teilmenge der prioritären Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind bzw. dass sie Eigenschaften haben, die ähnlich Besorgnis erregend sind.
Obwohl in der Richtlinie die Liste der prioritären und prioritären, gefährlichen Stoffe bereits genannt wurde (Anhang X) wurde diese Liste erst zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang II der Richtlinie 2008/105/EG verabschiedet (s. Punkt 7.2).
4. Substitutionsrelevante Abschnitte
Wenngleich der Begriff der Substitution in der Wasserrahmenrichtlinie nicht explizit verwendet wird, ist die Beendigung der Verwendung von Chemikalien in verschiedenen Abschnitten erwähnt. Im Folgenden werden einige wichtige Beispiele genannt.
Präambel:
(27) Das Endziel dieser Richtlinie besteht darin, die Eliminierung prioritärer gefährlicher Stoffe zu erreichen und dazu beizutragen, dass in der Meeresumwelt für natürlich vorkommende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte erreicht werden.
(43) Die Wasserverschmutzung durch Einleitungen, Emissionen oder Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe muss beendet oder schrittweise eingestellt werden. Das Europäische Parlament und der Rat sollten auf Vorschlag der Kommission festlegen, für welche Stoffe prioritär Maßnahmen zu ergreifen sind und welche spezifischen Maßnahmen gegen die Wasserverschmutzung durch solche Stoffe getroffen werden müssen, wobei alle bedeutenden Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen und das Niveau und die Kombination von Begrenzungen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln sind.
(45) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung von Oberflächenwasser durch prioritäre Stoffe zu beseitigen und die Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der für die Oberflächenwasserkörper festgelegten Ziele durch die Mitgliedstaaten verhindern würden, schrittweise zu verringern.
Artikel:
Artikel 4
(iii) die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;
Artikel Strategien gegen die Wasserverschmutzung
(1) Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. In Bezug auf diese Schadstoffe zielen die Maßnahmen auf eine schrittweise Reduzierung ab und in Bezug auf prioritäre gefährliche Stoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30 auf die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten.
(6) Die Kommission legt für die prioritären Stoffe Vorschläge für Begrenzungen vor zur
- schrittweisen Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der betreffenden Stoffe und insbesondere
- zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der gemäß Absatz 3 bestimmten Stoffe, einschließlich eines entsprechenden Zeitplans.
8. […] so legen die Mitgliedstaaten für alle Oberflächengewässer, die von Einleitungen dieser Stoffe betroffen sind, u. a. unter Erwägung aller technischen Möglichkeiten zu ihrer Verminderung Umweltqualitätsnormen und Begrenzungsmaßnahmen für die Hauptquellen dieser Einleitungen fest.
5. Bewertung der Relevanz für die Substitution
Ein wichtiges Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist die Erlangung eines "guten chemischen Zustandes" in allen Gewässern bis 2015. Um diese Ziel erreichen zu können, muss die Emission von Chemikalien in die Gewässer verringert werden. Die Stoffe, deren Verwendung mit hoher Priorität beendet werden muss, sind im Anhang X gelistet.
Der Begriff Substitution oder Ersatz von Stoffen durch sicherere Alternativen wird in der Wasserrahmenrichtlinie nicht verwendet. Stattdessen sind hier Aufforderungen an die Mitgliedsstaaten enthalten, die zur Beendigung der Verwendung von gefährlichen Stoffen notwenigen, ggf. spezifischen Maßnahmen einzuleiten oder umzusetzen. In diesem Zusammenhang wird die Substitution als spezifische Maßnahme anzusehen sein.
6. Link zum Gesetzestext
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000
7. Weitere Informationen
7.1 Studien oder Veröffentlichungen zum Gesetz oder dessen Auswirkungen
Strategie gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern
Steyaert und Ollivier 2007. The European Water Framework Directive: how ecological assumptions frame technical and social change
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie: wie ökologische Annahmen technische und soziale Veränderungen bedingen können. Ecology and Society 12(1): 25
Hering et al. 2010. The European Water Framework Directive at the age of 10: A critical review of the achievements with recommendations for the future
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie nach 10 Jahren: eine kritische Betrachtung der Fortschritte und Empfehlungen für die Zukunft. Science of The Total Environment 408: 19 (4007-4019). Eine Zusammenfassung erhalten Sie hier.
Moss 2008. The Water Framework Directive: Total environment or political compromise?
Die Wasserrahmenrichtlinie: totaler ökologischer oder politischer Kompromiss? Science of The Total Environment. 400:1-3 (32-41).
7.2 Andere relevante Gesetzgebung
Letzte Aktualisierung: 09.04.2019