- Datum 31. Mai 2022
Chrom(VI) ist aufgrund seiner krebserzeugenden Eigenschaften ein besorgniserregender Stoff (SVHC, substance of very high concern) nach der Chemikalienverordnung (EU) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung). Seit Ende 2017 besteht für Chrom(VI) in der europäischen Union (EU) eine Zulassungspflicht unter REACH, d.h. für die Verwendung, die Einfuhr und die Bereitstellung auf dem EU-Markt muss ein umfangreicher Antrag bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gestellt werden. Die betroffenen Branchen suchen daher nach Möglichkeiten, um Chrom(VI) in Oberflächenbehandlungen z. B. in der Sanitärbranche zu ersetzen.
In einer Recherche der BAuA von 2022 konnten drei Fallbeispiele aus der Praxis gesammelt werden, welche als Alternative für Chrom(VI) den Stoff Chrom(III) verwenden. Hierbei ist es den Unternehmen sogar möglich, auf einen weiteren bedenklichen Stoff, und zwar Nickel, in der Oberflächenbehandlung von Sanitäranlagen zu verzichten.
Lesen Sie mehr zu den Praxisbeispielen:
437-DE Substitution von Chromtrioxid und Nickel bei der Galvanisierung von Sanitärprodukten durch ein nickelfreies Verfahren mit Chrom(III) zur Verhinderung der Nickelabgabe ins Trinkwasser
438-DE Substitution von Chromtrioxid und Nickel bei der Galvanisierung von Sanitäreinrichtungen durch ein nickelfreies dreiwertiges Chromverfahren zur Verhinderung der Nickelauswaschung ins Trinkwasser
439-DE Substitution von Chromtrioxid bei der Galvanisierung von Sanitärgeräten durch ein Verfahren mit dreiwertigem Chrom
Diese und weitere Beispiele für den Ersatz von Chrom(VI) finden Sie in der Datenbank der Fallbeispiele.
Haben Sie eine weitere wertvolle Lösung für die Praxis, um einen bedenklichen Stoff zu ersetzen oder zu vermeiden? Inspirieren Sie andere zur Substitution und kontaktieren Sie uns!