Liste der für eine Zulassung gemäß der EU-Verordnung REACH in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC). Die Kandidatenliste enthält besonders besorgniserregende Stoffe („Substances of very high concern“, SVHC), die von der Europäischen Kommission im Übereinkommen mit den Mitgliedsstaaten und mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) identifiziert wurden. Stoffe, die in der Kandidatenliste enthalten sind, werden anschließend für die Aufnahme in Anhang XIV Liste der zulassungspflichtigen Stoffe („Authorisation List“) priorisiert.
REACH ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien („Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“). Sie ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten, um das bisherige Chemikalienrecht der Europäischen Union (EU) zu straffen und zu verbessern. REACH überträgt der Industrie eine größere Verantwortung für das Management der Risiken, die von Chemikalien für die Gesundheit und die Umwelt ausgehen können.
REACH führt ein Zulassungsverfahren ein, nach dem ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) nicht für eine Verwendung auf den europäischen Markt bringen oder selbst verwenden darf, ohne eine Zulassung erhalten zu haben. Ziel ist es, das gute Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ordnungsgemäß beherrscht und diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch machbar sind. REACH-Kriterien für die Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe gemäß Artikel 57 sind:
a) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;
b) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;
c) Stoffe, die wegen Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;
d) Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind;
e) Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind;
f) Stoffe — wie etwa solche mit endokrinen Eigenschaften oder solche mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften, die die Kriterien der Buchstaben d oder e nicht erfüllen — die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe, und die im Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 59 ermittelt werden.
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