EU-Verordnung, die Maßnahmen zum Verbot, zur schrittweisen Einstellung oder zur Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Substanzen enthält, die unter das Stockholmer Übereinkommen über POPs oder das Genfer Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend POPs fallen.
Ziel dieser Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, und zwar durch die Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung und der Verwendung persistenter organischer Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants, POP), die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe oder dem Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe unterliegen. Ihr Ziel ist es ferner, Freisetzungen solcher Stoffe zu minimieren oder, sofern möglich, einzustellen und die Entsorgung von Abfällen, die solche Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, zu regeln.
Die Verordnung teilt die POPs in drei Gruppen ein:
- Stoffe, die einem Verbot unterliegen (Anhang I)
- Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (Anhang II)
- Stoffe, die den Bestimmungen zur Verringerung der Freisetzung unterliegen (Anhang III)
Verordnung (EU) 2019/1021 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A32019R1021