Zweck dieser Richtlinie ist es, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten anzugleichen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zur umweltgerechten Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beizutragen.
Diese Liste enthält die in Anhang II der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS - 2011/65/EU) aufgeführten Stoffe, eingeschränkt nach Art. 4(1) der RoHS-Richtlinie.
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011